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I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
- Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage,
bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller
unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht
annimmt.
- Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Verkäufers.
II. Zahlung
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der
Übergabe des Kaufgegen- standes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
- Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will
der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch
auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei
leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3
bis 6 dieses Abschnitts.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebs- störungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im
Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 %
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer
einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kauf- vertrages zustehenden Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das
Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer zu.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über
den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon
abweichend erfolgt der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen
und Anhängern unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des
Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn
sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50
km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der
Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
- 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
- Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
- Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III
abschließend geregelt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
- Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen Meisterbetrieb der
Kfz-Innung, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem
Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für den Sitz
des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder
den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor
Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes
erfolgen.
- Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
- Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
- Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
- Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg
während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
- Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber
kostenlos.
IX. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts- ort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK)
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